Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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§ 1 Allgemeines

 

Vertragsgrundlage für die von uns übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.

 

 

§ 2 Angebot und Preise

 

1. Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer für den auf dem Kostenvoranschlag genannten Zeitraum.

2. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Auftragsscheines durch den Auftraggeber bindend.

3. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.

4. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit

Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.

5. Verlangt der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, so ist dieser nur vergütungspflichtig, wenn sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt haben.

 

 

§ 3 Unteraufträge

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen. Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Massive Abweichungen vom Auftrag müssen vorher mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

 

 

§ 4 Anlieferung

 

1. Die bearbeiteten Gegenstände oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während den Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkhalle des Auftragnehmers zu übergeben.

2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich sind.

3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.

4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung den Gegenstand oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stelle ab, so geschieht dies, wenn nicht anderweitig Vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers.

5. Mängel, die bei Anlieferung an den zu bearbeitenden Gegenständen oder andere zu bearbeitende Gegenstände sichtbar sind, müssen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber unverzüglich gemeldet werden. Hierbei behält sich der Auftragnehmer vor, den zu bearbeitenden Gegenstand oder andere zu bearbeitende Gegenstände weiter zu verarbeiten oder dies bis zur Mängelbeseitigung auszusetzen. 

 

 

 

 

 

§ 5 Fertigstellung

 

1. Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn die Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungtermin.

2. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.

3. Der Gegenstand bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen oder wenn vereinbart vom Auftragnehmer zum genannten Termin an den Lieferort zu liefern.

 

 

§ 6 Abnahme & Lieferung

 

1. Der Auftraggeber hat den Gegenstand oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nicht anderweitig Vereinbart, gilt dies unverzüglich.

2. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung

über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.

3. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Lagergebühr für tageweise eingelagerte Gegenstände zu berechnen. Der Gegenstand oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß eingelagert werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

4. Punkt 2 - 3 ist hierbei zu vernachlässigen, insofern eine andere Vereinbarung, z.B. über eine Lieferung oder eine Termingerechte Lieferung getroffen wurde.

 

 

§ 7 Zahlung

 

1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Andere Zahlungsziele zwischen Aufraggeber und Auftragnehmer müssen vereinbart werden und Bedarfen der Schriftform.

2. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sein. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Einzelfall zu entscheiden ob die Skontoabzüge oder Nachlässe gewährt werden, wenn das Konto des Auftraggebers andere fällige Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils korrekte Forderung

gutgeschrieben.

3. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen

§ 288 BGB zu verlangen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal 30% der Auftragssumme) zu verlangen.

5. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.

 

 

§ 8 Versand- und Transportkosten

 

Transportkosten über die Lieferung zum Auftraggeber werden individuell je Auftrag berechnet.

Wenn nicht anders Vereinbart, gelten die Ortsüblichen Preise und der Beschaffenheit des Gegenstandes/Produktes angepassten Transportkosten.

 

 

§ 9 Beförderungsgefahr

 

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen per Ausschluss jeder Beförderungsgefahr. Diese trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Die Gefahr geht mit Auslieferung durch ein Transportunternehmen an die zur Versendung bestimmten über.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

 

Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Gegenstandes oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenstandes verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht ihm ein vertragliches Pfandrecht zu. Dies tritt nicht ein, wenn der wirtschaftliche Erfolg und die damit verbundene Begleichung der Fälligkeit gefährdet sind.

 

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

 

Soweit eingebaute/bearbeitete Teile nicht wesentlicher Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

 

§ 12 Gewährleistung

 

Der Auftragnehmer ist kein Zertifizierter Materialsachverständiger. Daher können bei den dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Materialien/Gegenstände nicht in allen Fällen erkannt werden, in welchem Alterungs-, Zersetzungs- und Anlieferungszustand diese sich befinden.

Beim Bearbeiten des Gegenstandes können sich auch unter größter Sorgfaltspflicht keine Folgeschäden vorhersehen lassen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich deshalb nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Um den Auftraggeber vor Folgeschäden zu bewahren, erteilt der Auftragnehmer folgende Hinweise:

       Sandstrahlen
Gegenstände oder Materialien/unfertige Erzeugnisse werden durch die Sandstrahlung anfällig gegen Rost. Der Auftraggeber ist hierbei für den Korrosionsschutz selbst verantwortlich und Zuständig.

       Verschmutzungen der Materialien/Gegenstände

Materialien/Gegenstände die durch Verschmutzungen wie z.B. Öl, Fetthaltige Lösungen, Pulverablagerungen, sonstige Verschmutzungen behaftet sind, können in der Regel nicht bearbeitet werden.

       Weiterverarbeitung

Der Auftraggeber hat vor der Weiterverarbeitung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Gegenstände oder der zu bearbeitende Gegenstände zu prüfen, ob diese zur Weiterverarbeitung sich eignen. Folgeschäden durch mangelhafte oder fehlende Prüfung des Auftraggebers können nicht vom Auftragnehmer Gewährleistet oder gegen diesen geltend gemacht werden. 

Für die patentierten und durch den Auftragnehmer vertriebenen Produkte gelten die übrigen gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden jeglicher Art, soweit gesetzlich zulässig, ist ausgeschlossen.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

 

§ 13 Beanstandungen & Prüfungspflicht

 

Nach Auslieferung oder Abholung des Gegenstandes oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände verpflichtet sich er Auftraggeber nach § 377 HGB die Lieferung oder die zu bearbeitende Gegenstände direkt bei Eingang dieser zu Prüfen. Dies geschieht nach größter Sorgfaltspflicht eines Laien oder durch die eigene Wareneingangskontrolle/nach DIN-Norm Zertifizierte Wareneingangskontrolle des Auftraggebers.

Bei Berechtigter und durch den Auftragnehmer anerkannter Beanstandung verpflichtet sich dieser zu einer kostenlosen Nachbehandlung. Eine Beanstandung von Mängeln nach der Sichtprüfung oder Prüfung durch eine Qualitätskontrolle müssen vom Auftragnehmer nicht akzeptiert werden. Der Auftraggeber unterliegt hierbei der Prüfpflicht. Bei verborgenen Mängeln, die nicht auf den Verfall eines Gegenstandes oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände zurückzuführen sind, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dies unverzüglich beim Auftragnehmer zu melden.

 

 

§ 14 Rückgaberecht

 

§ 15 Haftung

 

1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von ihm an einen dritten überlassene Gegenstände, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überverantwortet worden sind.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung beim Transport nach Übergabe an einen Transportdienstleister. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer den Gegenstand oder den zu bearbeitenden Gegenstand ordnungsgemäß gegen Transportschäden zu sichern.

4. Die Haftung gegenüber Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzugs- und Folgeschäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Drittschäden, sind ausgeschlossen.

 

 

§ 16 Gerichtsstand & Erfüllungsort

 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für den Auftraggeber sowie den Auftragnehmer der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Insofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

 

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